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§ 41 BestattG

Bibliographie

Titel
Bestattungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.