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§ 41 BestattG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.