BestattG,BW - Bestattungsgesetz

Bestattungsgesetz

Bibliographie

Titel
Bestattungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

Vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 55)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Friedhofswesen
Erster Abschnitt
Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
1.
Friedhöfe1-8
2.
Private Bestattungsplätze9
Zweiter Abschnitt
Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen10-11
Dritter Abschnitt
Grabstätten12-14
Vierter Abschnitt
Ordnung auf Bestattungsplätzen15
Fünfter Abschnitt
Bestattungseinrichtungen16-19
Zweiter Teil
Leichenwesen
Erster Abschnitt
Leichenschau20-24
Zweiter Abschnitt
Umgang mit Verstorbenen25-29
Dritter Abschnitt
Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
1.
Bestattung und Beisetzung30-40
2.
Ausgrabung41
Vierter Abschnitt
Verstorbene in anatomischen Instituten42
Fünfter Abschnitt
Beförderung von Verstorbenen43-48
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften49-50
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen51-56

§§ 1 - 19, Erster Teil - Friedhofswesen

§§ 1 - 9, Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen

§§ 1 - 8, 1. - Friedhöfe

§ 1 BestattG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Bestattungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (Gemeindefriedhöfe), wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Für die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz müssen Friedhöfe bereitstehen.

(2) Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).

(3) Gemeinden und die in Absatz 2 genannten Friedhofsträger können auch reine Urnenfriedhöfe anlegen.