§ 28 GKG - Bestimmte sonstige Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-6
(1) 1Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen und Ablichtungen beantragt hat. 2Sind Ablichtungen angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Ablichtungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen für die Versendung von Akten schuldet nur, wer die Versendung beantragt hat.