§ 28 GKG - Bestimmte sonstige Auslagen

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-6

(1) 1Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen und Ablichtungen beantragt hat. 2Sind Ablichtungen angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Ablichtungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen für die Versendung von Akten schuldet nur, wer die Versendung beantragt hat.