§ 28 GKG - Auslagen in weiteren Fällen

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7

(1) 1Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen und Ablichtungen beantragt hat. 2Sind Ablichtungen angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Ablichtungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen für die Versendung von Akten schuldet nur, wer die Versendung beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.