Art. 79 BayRiG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
(1) Ist ein beamteter Professor zugleich Richter (Art. 11 Abs. 1), so gilt für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramts Art. 78 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestellt.
(2) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Hochschullehrergesetzes über die Entpflichtung und die Ruhestandsversetzung von beamteten Professoren.