Art. 79 BayRiG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Ist ein beamteter Professor zugleich Richter (Art. 11 Abs. 1), so gilt für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramts Art. 78 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestellt.
(2) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Hochschullehrergesetzes über die Entpflichtung und die Ruhestandsversetzung von beamteten Professoren.