§ 18 SpkG - Sitzungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Hauptverwaltungsbeamte ein Sitzungsgeld; sie haben daneben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtauslagen. Über die Höhe des Sitzungsgeldes beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände.