§ 13 SpkG - Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
- a)
Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c,
- b)
Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
- c)
Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,
- d)
Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
(3) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.
(4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Trägers nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt.