§ 14 SpkG - Tätigkeitsdauer der Verwaltungsratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus.