Versionsverlauf


§ 13a POG NRW - Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Amtliche Abkürzung
POG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

(1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste ist zuständig für die Bereiche Gefahrenabwehr und Einsatz sowie Verkehr. Für den Bereich Zentrale Aufgaben ist es zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeskriminalamts oder des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei gegeben ist.

(2) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(3) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit,

  2. 2.

    zentrale Steuerungsaufgaben, ganzheitliche Organisationsuntersuchungen und Beratung zur Organisationsentwicklung,

  3. 3.

    Koordinierung von Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten,

  4. 4.

    Unterstützung der Polizeibehörden mit Führungs- und Einsatzmitteln, Beratung und Technik,

  5. 5.

    Unterhaltung der Landesleitstelle sowie sonstiger Leit-, Melde- und Verbindungsstellen,

  6. 6.

    polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik, autorisierte Stelle für den Bereich Digitalfunk BOS NRW,

  7. 7.

    polizeiliche Informationssammlung und den Informationsaustausch in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen,

  8. 8.

    Fuhrparkangelegenheiten,

  9. 9.

    technische Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel sowie die Dienstkleidung der Polizei,

  10. 10.

    Liegenschaftsangelegenheiten der Polizei,

  11. 11.

    Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten der Polizei,

  12. 12.

    Angelegenheiten des Straßen- und Wasserstraßenverkehrsrechts und

  13. 13.

    Angelegenheiten der Freien Heilfürsorge.