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§ 13a POG NRW - Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Amtliche Abkürzung
POG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:

Es

  1. 1.

    unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr und der Einsatzbewältigung sowie der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit,

  2. 2.

    ist zuständig für die Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten,

  3. 3.

    unterhält die Landesleitstelle,

  4. 4.

    unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Führung und Steuerung,

  5. 5.

    berät und unterstützt die Polizeibehörden und führt Inspektionen nach Bestimmung des Innenministeriums durch,

  6. 6.

    ist zuständig in Angelegenheiten des Straßenverkehrsrechts,

  7. 7.

    unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Führungs- und Einsatzmittel,

  8. 8.

    unterstützt die Polizeibehörden in Angelegenheiten der Technik,

  9. 9.

    ist zuständig für die technische Ausstattung der Polizei,

  10. 10.

    übernimmt die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten in dem durch das Innenministerium übertragenen Umfang,

  11. 11.

    übernimmt Koordinierungsaufgaben in Liegenschaftsangelegenheiten in dem durch das Innenministerium übertragenen Umfang.