§ 13a POG NRW - Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- POG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 205
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:
Es
- 1.
unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr und der Einsatzbewältigung sowie der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit,
- 2.
ist zuständig für die Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten,
- 3.
unterhält die Landesleitstelle,
- 4.
unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Führung und Steuerung,
- 5.
berät und unterstützt die Polizeibehörden und führt Inspektionen nach Bestimmung des Innenministeriums durch,
- 6.
ist zuständig in Angelegenheiten des Straßenverkehrsrechts,
- 7.
unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Führungs- und Einsatzmittel,
- 8.
unterstützt die Polizeibehörden in Angelegenheiten der Technik,
- 9.
ist zuständig für die technische Ausstattung der Polizei,
- 10.
übernimmt die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten in dem durch das Innenministerium übertragenen Umfang,
- 11.
übernimmt Koordinierungsaufgaben in Liegenschaftsangelegenheiten in dem durch das Innenministerium übertragenen Umfang.