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§ 27 LMG NRW - Aufgabe der LfM

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung sowie die Einführung neuer digitaler Übertragungstechniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Beschleunigung der Digitalisierung unterstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, welche digital terrestrisch für die zeitgleiche Nutzung beliebig vieler Nutzerinnen und Nutzer verbreitet werden, insbesondere durch Informationskampagnen und die Beratung von Nutzerinnen und Nutzern sowie Anbietern.

(2) Die Umstellung in den Regionen ist so zu fördern, dass die Versorgung mit vielfältigen Angeboten durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege zu angemessenen Bedingungen sichergestellt ist. Insbesondere im Bereich der Hörfunkversorgung berücksichtigt die LfM die zunehmende Bedeutung von Angeboten, welche über das Internet verbreitet werden, im Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege.

(3) Der Kabelanlagenbetreiber kann im Rahmen des § 18 Absatz 9 für analoge Übertragung genutzte Kanäle digitalisieren. Die stufenweise Digitalisierung in den durch § 18 Absatz 2 bis 8 bestimmten Bereichen bedarf der Einwilligung der LfM. Hierzu legt der Kabelanlagenbetreiber ein Konzept vor, das von der LfM für verbindlich erklärt werden kann. Die LfM erteilt die Einwilligung zum Digitalisierungskonzept nur, wenn in allen Stadien der Digitalisierung Meinungsvielfalt gewährleistet wird und die Programm- und Anbietervielfalt gewahrt ist. Das Digitalisierungskonzept hat den Interessen der Veranstalter und der Mediennutzerinnen und Mediennutzer Rechnung zu tragen. Es hat insbesondere konkrete Zeitpläne für die Umstellung zu enthalten und angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter vorzusehen. Das Digitalisierungskonzept bedarf der Zustimmung der Veranstalter, deren Rundfunkprogramme im Zeitpunkt der Entscheidung analog übertragen werden.

(4) Das Nähere zur Förderung der zügigen Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die LfM durch Satzung.