§ 27 LMG NRW - Aufgabe der LfM
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung.
(2) Die Umstellung in den Regionen ist so zu fördern, dass die Versorgung mit vielfältigen Fernsehangeboten durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege zu angemessenen Bedingungen sichergestellt ist.
(3) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität nach §§ 12 bis 17 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einer Befristung, versehen werden, wenn hierdurch der Übergang zu digitaler Übertragung gefördert wird.
(4) Der Kabelanlagenbetreiber kann mit Einwilligung der LfM im Rahmen des § 18 Abs. 9 analoge Kanäle digitalisieren. Vor ihrer Entscheidung hat die LfM die Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und Mediendienste analog übertragen werden, anzuhören, sofern die digitale Übertragung nicht mit ihnen vereinbart wurde. Sie erteilt die Einwilligung zur Digitalisierung, wenn die Meinungsvielfalt, die Vielfalt des Rundfunks und die Vielfalt der Mediendienste insgesamt gewahrt sind. Sie soll angemessene Übergangsfristen zu Gunsten der Veranstalter und Anbieter setzen.
(5) Das Nähere zur Förderung der zügigen Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die LfM durch Satzung.