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§ 27 LMG NRW - Aufgabe der LfM

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung sowie die Einführung neuer digitaler Übertragungstechniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Beschleunigung der Digitalisierung unterstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, welche über das Internet verbreitet werden, durch Informationskampagnen, die Beratung von Nutzern und Anbietern, die Veranstaltung von Wettbewerben, die Auszeichnung hochwertiger Angebote und ähnliche Maßnahmen. Näheres regelt die LfM in der Satzung nach Absatz 4.

(2) Die Umstellung in den Regionen ist so zu fördern, dass die Versorgung mit vielfältigen Angeboten durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege zu angemessenen Bedingungen sichergestellt ist. Insbesondere im Bereich der Hörfunkversorgung berücksichtigt die LfM die zunehmende Bedeutung von Angeboten, welche über das Internet verbreitet werden, im Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege.

(3) Der Kabelanlagenbetreiber kann mit Einwilligung der LfM im Rahmen des § 18 Abs. 9 analoge Kanäle digitalisieren. Vor ihrer Entscheidung hat die LfM die Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien analog übertragen werden, anzuhören, sofern die digitale Übertragung nicht mit ihnen vereinbart wurde. Sie erteilt die Einwilligung zur Digitalisierung, wenn die Meinungsvielfalt, die Angebots- und Anbietervielfalt, die Vielfalt des Rundfunks und die Vielfalt der vergleichbaren Telemedien insgesamt gewahrt sind. Sie erteilt die Einwilligung innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Betreiber alle Auskünfte erteilt und alle Unterlagen vorgelegt hat, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Sie soll angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter und Anbieter setzen.

(4) Das Nähere zur Förderung der zügigen Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die LfM durch Satzung.