§ 50 LWaldG - Periodischer Betriebsplan
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Der periodische Betriebsplan ist in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzustellen. Er hat den gesamten Betriebsablauf im Hinblick auf die langfristigen Zielsetzungen räumlich und zeitlich zu ordnen sowie die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes aufeinander abzustimmen und sie nachhaltig zu sichern. Er hat die nachhaltige Nutzung festzusetzen.
(2) Der periodische Betriebsplan ist von der höheren Forstbehörde aufzustellen, wenn die forsttechnische Betriebsleitung der unteren Forstbehörde obliegt. Bei Körperschaften mit eigenem Forstamt ist der periodische Betriebsplan durch den Betriebsleiter oder durch einen forstlichen Sachverständigen (§ 21 Abs. 2 Satz 2) aufzustellen. Die Körperschaft kann den periodischen Betriebsplan auch von der höheren Forstbehörde aufstellen lassen; sie hat die für Vermessungen, Vorratsaufnahmen und Bodenuntersuchungen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen.
(3) Die Körperschaft hat über den periodischen Betriebsplan zu beschließen und den Beschluss mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von vier Monaten nach Übergabe, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nach Aufstellung, der höheren Forstbehörde vorzulegen. Der periodische Betriebsplan kann innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.
(4) Der periodische Betriebsplan soll vor Ablauf des Zeitraums, für den er gültig ist, neu aufgestellt werden, wenn sich die Betriebs- oder Ertragsverhältnisse wesentlich geändert haben.