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§ 85 LWaldG - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 83 die Forstbehörde und in den Fällen des § 84 die höhere Forstbehörde.

(2) Steht mit einer nach diesem Gesetz zu ahndenden rechtswidrigen Tat eine Ordnungswidrigkeit nach § 111, § 118 oder § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang oder wird im Wald eine Ordnungswidrigkeit nach § 118, § 121 oder § 122 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen, so findet auf diese Ordnungswidrigkeit dieses Gesetz Anwendung.