§ 30 KrO - Öffentlichkeit der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Technische Regel
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.
(2) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließt der Kreistag allgemein oder im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Kreistagsabgeordneten und die Landrätin oder der Landrat. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsabgeordneten. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefaßte Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.