§ 25 BremHG - Honorarprofessoren
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Personen, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen genügen, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessoren bestellen.
(2) Honorarprofessoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung beträgt in der Regel zwei Semesterwochenstunden. Sie können an einzelnen Forschungsvorhaben mitarbeiten.
(3) Die Rechtsstellung eines Honorarprofessors endet durch Verzicht oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professors zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würde. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund seine Lehrtätigkeit ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Über die Rücknahme der Bestellung entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung der Hochschule.