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  • ab 23.06.2017 (aktuelle Fassung)

§ 26a BremHG - Lehrbeauftragte

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Lehraufträge können zeitlich befristet erteilt werden

  1. 1.
    zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots sowie im Fachbereich Musik an der Hochschule für Künste auch zur Sicherstellung des Lehrangebots,
  2. 2.
    für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf,
  3. 3.
    für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt,
  4. 4.
    für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist.

Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Der Umfang des Lehrauftrags soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird oder der Verzicht auf eine Vergütung erklärt wurde.

(3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen.

(5) Für das Verfahren der Erteilung von Lehraufträgen erlässt die Hochschule eine Ordnung, in der insbesondere die verantwortliche Überprüfung des inhaltlichen Bedarfs für den Lehrauftrag als Bestandteil des Lehrangebots sowie des Vorliegens der erforderlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin durch den Studiendekan, die Studiendekanin oder einen vom Dekanat beauftragten Hochschullehrer oder eine solche Hochschullehrerin zu regeln ist.