§ 25 BremHG - Honorarprofessoren
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Persönlichkeiten, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen erfüllen oder durch eine entsprechende Berufspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessoren bestellen und ihnen in besonders begründeten Einzelfällen die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors nach § 5 übertragen. Das Recht, das Amt eines Rektors, Konrektors oder Dekans auszuüben, ist ausgeschlossen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Durch die Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet.
(2) Zugleich mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist festzulegen, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung einschließlich der Beteiligung an Prüfungen, eine Forschungsverpflichtung oder eine Verpflichtung in Forschung und Lehre besteht. In besonders zu begründenden Fällen kann von der Bestimmung einer Verpflichtung nach Satz 1 abgesehen werden.
(3) Der Vorschlag der Hochschule erfolgt auf der Grundlage eines qualifizierten Beurteilungsverfahrens. Er ist zu begründen. Das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule.
(4) Ist die Bestellung unbefristet erfolgt, endet die Rechtsstellung eines Honorarprofessors durch Verzicht, Rücknahme oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nachkommt. Über die Rücknahme oder den Widerruf entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung der Hochschule.