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§ 3 HEG - Enteignungszweck

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungsgesetz (HEG)
Amtliche Abkürzung
HEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. 1

    ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben zu verwirklichen,

  2. 2.

    Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,

  3. 3.

    durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,

  4. 4.

    die nach anderen Gesetzen zulässige Enteignung durchzuführen.