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  • ab 01.05.1973 (aktuelle Fassung)

§ 6 HEEG - Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Amtliche Abkürzung
HEEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn

  1. 1.

    gemäß § 45 die Entschädigung eines Eigentümers in Land festzusetzen ist,

  2. 2.

    die Bereitstellung von Grundstücken, die als Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem einer juristischen Person, an der der Enteignungsbegünstigte allein oder überwiegend beteiligt ist, möglich und zumutbar ist, und

  3. 3.

    von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Vermögen von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können.

(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit

  1. 1.

    der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auch der sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes die Abgabe nicht zuzumuten ist, oder

  2. 2.

    die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung, Betrieben des öffentlichen Verkehrs oder der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser oder den Aufgaben der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.

(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)