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§ 193 KSVG - Kommunalaufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreise ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Soweit die Zuständigkeit der oberen oder obersten Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an deren Stelle die Kommunalaufsichtsbehörde.