§ 193 KSVG - Kommunalaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreise ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.