§ 18 AbgG SL - Hilfskasse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
Es wird eine Hilfskasse der Abgeordneten gebildet. Diese hat die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins. Ihre Angelegenheiten werden durch Satzung geregelt. Das Präsidium des Landtages beschließt die Satzung. Nach Maßgabe dieser Satzung werden die für die Durchführung der Aufgaben der Hilfskasse erforderlichen Mittel von den Abgeordneten und dem Land aufgebracht.