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  • ab 27.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 23 LSeilbG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

(1) Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen treffen über

  1. 1.

    das Verfahren bei der Genehmigung,

  2. 2.

    das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,

  3. 3.

    das Verfahren bei der Betriebsabnahme und bei der Zustimmung zur Betriebseröffnung,

  4. 4.

    die Bestellung, Bestätigung und Prüfung der Betriebsleitung sowie ihrer Stellvertretung,

  5. 5.

    die Anforderungen an die Betriebsbediensteten,

  6. 6.

    die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung und der Betriebsbediensteten,

  7. 7.

    die Mindesthöhe der Versicherungssumme in den Haftpflichtversicherungsverträgen,

  8. 8.

    die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Aufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann,

  9. 9.

    die Ausübung der Aufsicht,

  10. 10.

    die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 12 Abs. 3),

  11. 11.

    anerkannte sachverständige Stellen im Seilbahnwesen, insbesondere über

    1. a)

      die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,

    2. b)

      die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,

    3. c)

      die Zulassung oder Anerkennung,

    4. d)

      die Überwachung,

    5. e)

      die Vergütung,

    6. f)

      das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

    7. g)

      die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder verlangen muss, um eine einheitliche Rechtsanwendung und Rechtssicherheit zu erreichen,

    8. h)

      die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Seilbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch anerkannte sachverständige Stellen bescheinigen lässt,

    9. i)

      die Voraussetzungen, unter denen das Seilbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von anerkannten sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch anerkannte sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss,

  12. 12.

    benannte Stellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/9/EG, um von seiner Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 Gebrauch zu machen,

  13. 13.

    die Ausübung der Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/9/EG,

  14. 14.

    das In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen im Sinne der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG.

(2) Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, welche die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs enthalten, insbesondere über Stationen, Streckenbauwerke, Fahrzeuge im Sinne des Anhangs I Nr. 4 der Richtlinie 2000/9/EG, Sicherheits- und Bergeeinrichtungen, Brandschutz, Betriebsleitung und Betriebsbedienstete. Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die zur sicheren Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen erforderlichen Vorschriften erlassen.