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§ 55 HSG LSA - Selbstverwaltungsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).

(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule gehören die unmittelbar mit den Aufgaben nach den §§ 3 bis 5 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere

  1. 1.
    die Planung, Organisation und Durchführung der Lehre,
  2. 2.
    die Planung und Koordination der Forschung, insbesondere in Forschungsschwerpunkten,
  3. 3.
    die Immatrikulation und die Exmatrikulation,
  4. 4.
    die Hochschulprüfungen und die Verleihung von akademischen Graden,
  5. 5.
    die Verleihung von Auszeichnungen,
  6. 6.
    die Förderung und Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  7. 7.
    die Mitwirkung bei Berufungen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
  8. 8.
    die Mitwirkung bei der Einstellung des wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Personals,
  9. 9.
    die Unterrichtung der Öffentlichkeit,
  10. 10.
    die Entwicklungsplanung der Hochschule,
  11. 11.
    die Mitwirkung an der Haushaltsplanung,
  12. 12.
    die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
  13. 13.
    der Erwerb und die Verwaltung des eigenen Vermögens.

(3) Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes der Genehmigung durch das Ministerium unterliegen. Das Ministerium kann diese Aufgabe außer bei den Grundordnungen nach § 54 dem Rektor oder der Rektorin übertragen. Die Genehmigung einer Ordnung ist zu versagen, wenn die Ordnung gegen das Recht verstößt. Sie kann versagt werden, wenn die Ordnung

  1. 1.
    die Hochschulplanung gefährdet,
  2. 2.
    die Erfüllung der gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,
  3. 3.
    die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, dass erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierenden oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse zu befürchten sind.