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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 28 HPMG - Struktur und Finanzierung der Offenen Kanäle und der Medienbildungszentren

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Die Medienanstalt kann aus Gründen der Erhaltung von Meinungsvielfalt und lokaler Berichterstattung Offene Kanäle nach § 27 Abs. 1 Satz 2 fördern. Die von der Medienanstalt selbst veranstalteten Offenen Kanäle nach § 27 Abs. 1 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2025 in eine Person oder Vereinigung nach § 27 Abs. 1 Satz 5 zu überführen. Offene Kanäle nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der Überführung zu 100 Prozent gefördert werden. Die Förderung darf ab dem Jahr 2028 im Kalenderjahr jeweils nicht größer sein als 60 Prozent des jährlichen Aufwandes.

(2) Die Überführung der Medienbildungszentren nach § 27 Abs. 2 auf einen anderen Rechtsträger ist nicht zulässig.

(3) Die Medienanstalt weist die Mittel für die Veranstaltung und Förderung Offener Kanäle nach § 27 Abs. 1 Satz 2, die Medienbildungszentren nach § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 und die Angebote der Medienkompetenzförderung nach § 27 Abs. 2 Satz 4 getrennt aus.

(4) Das Nähere, insbesondere zu den Bedingungen und zu dem Ablauf der Förderung, regelt die Medienanstalt durch Satzung, die der Genehmigung durch die oberste Aufsichtsbehörde bedarf. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    ein Abbaupfad für die Offenen Kanäle sowie zur Reduzierung der Förderung nach Abs. 1,

  2. 2.

    Kennzahlen, anhand derer die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Wirksamkeit des Mitteleinsatzes überprüft werden können, wobei insbesondere das Verfahren zur Erhebung von Nutzerzahlen in Abhängigkeit von den eingesetzten Mitteln sowie die Auslastung der Angebote zu beschreiben sind,

  3. 3.

    Förderbedingungen für Offene Kanäle, die eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der eingesetzten Fördermittel nach Nr. 2 ermöglichen,

  4. 4.

    das Verfahren zur Ermittlung des Ausstattungsbedarfs anhand der nach Nr. 2 zu ermittelnden Kennzahlen,

  5. 5.

    as (1) Verfahren zur Prüfung und Dokumentation der Kosten-Nutzen-Relation von Anschaffungen und sonstigem Aufwand, sofern es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, und

  6. 6.

    Prüfungsrechte des Hessischen Landesrechnungshofs in Bezug auf die Mittelverwendung.

Rechtschreibfehler im Original.