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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 29 HPMG - Nichtkommerzieller lokaler Hörfunk

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Die Medienanstalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt in von ihr festzulegenden Verbreitungsgebieten Veranstalterinnen und Veranstalter Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Dabei hat sie auf eine ausgewogene regionale Verteilung in unterschiedlich strukturierten Landesteilen hinzuwirken. §§ 4 bis 13 und 16 bis 23 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Zulassung darf nur einer juristischen Person oder einer mindestens teilrechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt werden, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbstgestaltete Programmbeiträge, einräumt.

(3) Werbung und Sponsoring sind unzulässig.

(4) Veranstalterinnen und Veranstalter Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks haben Anspruch auf Förderung. Die Förderung soll durch Zuwendungen zu den laufenden Personal- und Sachaufwendungen, durch Übernahme der Distributionskosten (Senderbetriebskosten und Leitungskosten) und durch Zuwendungen zu Investitionskosten für Grundausstattung und Ersatzbeschaffungen erfolgen. Bei der Übernahme der Distributionskosten ist der Nutzung verschiedener Verbreitungswege und Übertragungstechniken Rechnung zu tragen. Die Förderung der laufenden Aufwendungen ist so zu bemessen, dass mindestens Personal für die Organisation der Betriebsabläufe und der Produktions- und Sendetechnik beschäftigt werden kann und Räumlichkeiten gemietet werden können. Das Nähere regelt die Medienanstalt durch Satzung.