§ 22 SächsFAG - Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe der §§ 22a bis 22c zur Verfügung gestellt. Es werden 181 591 500 Euro im Jahr 2021 und 211 971 500 Euro im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen nach den §§ 22a bis 22c wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Breitbandfonds Sachsen" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c bestimmt. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich außerdem durch Zuführungen aus dem Corona-Bewältigungsfonds Sachsen nach dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen nach Satz 6 sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 4 bestimmt und erfolgen in Höhe der Hälfte des zur Deckung der Bewilligungssumme erforderlichen Betrages.