§ 22 FAG - Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen
1. | im Jahr 2005 in Höhe von | 26.000.000 EUR | , |
---|---|---|---|
2. | im Jahr 2006 in Höhe von | 38.000.000 EUR | , |
3. | im Jahr 2007 in Höhe von | 50.000.000 EUR | und |
4. | ab dem Jahr 2008 in Höhe von | 38.000.000 EUR |
zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:
- 1.die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO;
- 2.die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben;
- 3.die Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und kommunalen Zweckverbänden und im Einzelfall nachrangig in Verwaltungsverbänden;
- 4.die Förderung der Einstellung von Studenten und Absolventen des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen;
- 5.die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen. Die Förderung beträgt bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 50.000 Einwohner eines Landkreises und bis zu 50 EUR für die ersten 5.000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen;
- 6.die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung des Hauptansatzes und Schülernebenansatzes ergeben, bis zu einer Höhe von einmalig landesweit 3.000.000 EUR. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend;
- 7.den Aufbau eines kommunalen Datennetzes;
- 8.die Stabilisierung der allgemeinen Deckungsmittel der Landkreise im Jahr 2006 bis zu einer Höhe von landesweit 10.000.000 EUR. Sie werden in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 berechnet und durch Aufstockung der Schlüsselmasse der Landkreise nach § 4 Abs. 3 bereitgestellt. § 31 Abs. 8 und § 17 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.