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§ 38 GemHVO - Bestandsverzeichnisse (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

(1) Die Gemeinde hat über die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Belegenheit oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein.

(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt werden, soweit

  1. 1.
    sich der Bestand der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Betriebsanlagen und sonstigen technischen Anlagen aus Anlagenachweisen ergibt,
  2. 2.
    es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 410 Euro betragen haben,
  3. 3.
    über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).