GemHVO 1991,ST - Gemeindehaushaltsverordnung

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt
(Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

Vom 22. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 378, 1992 S. 85)

Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) (1)

Auf Grund des § 99b Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1991 (GVBl. LSA S. 286), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).

§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Haushaltsplan

§ 1 GemHVO - Inhalt des Haushaltsplans (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

(1) Der Vermögenshaushalt umfasst auf der Einnahmeseite

  1. 1.
    die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
  2. 2.
    Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
  3. 3.
    Entnahmen aus Rücklagen,
  4. 4.
    Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
  5. 5.
    Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehn;

auf der Ausgabeseite

  1. 6.
    die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehn, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
  2. 7.
    Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  3. 8.
    Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
  4. 9.
    die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).

§ 2 GemHVO - Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. 1.
    dem Gesamtplan,
  2. 2.
    den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  3. 3.
    den Sammelnachweisen,
  4. 4.
    sowie der Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:

  1. 1.
    der Vorbericht,
  2. 2.
    der Finanzplan mit dem ihm zu Grunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
  3. 3.
    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich faltig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
  4. 4.
    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  5. 5.
    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Das Gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist,
  6. 6.
    eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte, Unterabschnitte und Teilen davon,
  7. 7.
    ein vom Gemeinderat beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept, sofern der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).

§ 3 GemHVO - Vorbericht (1)

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Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere ist darzustellen

  1. 1.
    wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Schulden in den dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden,
  2. 2.
    wie sich die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf nach dem Finanzplan stehen,
  3. 3.
    welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen sich hieraus für die folgenden Jahre ergeben,
  4. 4.
    in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan abweicht,
  5. 5.
    wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).