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§ 38 GemHVOBestandsverzeichnisse

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

(1) Die Gemeinde hat über die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Belegenheit oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein.

(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt werden, soweit

  1. 1.
    sich der Bestand der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Betriebsanlagen und sonstigen technischen Anlagen aus Anlagenachweisen ergibt,
  2. 2.
    es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 800 DM betragen haben,
  3. 3.
    über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.