§ 21 VolksAbstG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der Volksabstimmung genutzt werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben werden, nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.
(2) Wer auf Grund dieses Gesetzes erhobene personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zur Durchführung der Volksabstimmung verarbeitet, übermittelt, abruft oder sonst nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen andern zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.