§ 21a VolksAbstG - Ausnahmevorschrift
Bibliographie
- Titel
- Volksabstimmungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Ist das Sammeln von Unterstützungsunterschriften für eine Volksinitiative oder für die Zulassung eines Volksbegehrens aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich und nicht nur kurzfristig erschwert, kann der Landtag über die Hemmung der Fristen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Nummer 3 einen Beschluss fassen.
(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 ist der Tag des Beginns der Hemmung zu bestimmen. Über den Tag des Endes ist ein gesonderter Beschluss zu fassen. Die Hemmung der Frist nach Absatz 1 endet spätestens nach sechs Monaten, auch wenn kein Beschluss nach Satz 2 gefasst wird.
(3) Ein Beschluss des Landtages nach Absatz 1 und 2 ist den Initiatoren der betroffenen Volksabstimmungsverfahren durch den Präsidenten des Landtages mitzuteilen.