§ 23 KrO - Vorbehaltene Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

Der Kreistag kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. 1.

    Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet,

  2. 2.

    den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,

  3. 3.

    die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen der Kreis nicht gesetzlich verpflichtet ist,

  4. 4.

    die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen,

  5. 5.

    die Gebietsänderung,

  6. 6.

    die Einführung oder die Änderung eines Wappens oder einer Flagge,

  7. 7.

    die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

  8. 8.

    die Änderung und die Bestimmung des Kreisnamens,

  9. 9.

    den Abschluss von Partnerschaften mit anderen Kreisen,

  10. 10.

    den Verzicht auf Ansprüche des Kreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Kreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Anspruch einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  11. 11.

    die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten des Kreises, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,

  12. 12.

    die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte; der Kreistag kann die Entscheidung im Rahmen der Betätigung eines Eigenbetriebes durch Hauptsatzung auf den zuständigen Ausschuss übertragen,

  13. 13.

    die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn die Verpflichtung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  14. 14.

    den Erwerb von Vermögensgegenständen und den Abschluss von Leasingverträgen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes, die laufende Belastung oder die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  15. 15.

    die Veräußerung und Belastung von Kreisvermögen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  16. 16.

    die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen oder Einrichtungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 und 4 der Gemeindeordnung),

  17. 17.
    1. a)

      die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung,

    2. b)

      die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 der Gemeindeordnung sowie

    3. c)

      wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks;

    der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,

  18. 18.

    die Umwandlung der Rechtsform, die Verpachtung und die teilweise Verpachtung von wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

  19. 19.

    die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern des Kreises in Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung), an denen der Kreis beteiligt ist; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,

  20. 20.

    die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe,

  21. 21.

    die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil des Kreises am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  22. 22.

    die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbänden,

  23. 23.

    den Abschluss, die Änderung und die Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, soweit sie die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben,

  24. 24.

    die Bildung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsgemeinschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer wesentlicher Aufgaben des Kreises,

  25. 25.

    die Festlegung der Grundsätze des Berichtswesens nach § 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 40c und

  26. 26.

    die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung des Kreises; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen.

In den Fällen der Nummern 10, 13, 14 und 15 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Entscheidung außer auf die Landrätin oder den Landrat bis zu einer weiteren Wertgrenze auch auf den Hauptausschuss übertragen wird.