Art. 5 AGVwGO - (Zu § 9 Abs. 3, § 47 VwGO)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 34-1-I
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Über Satzungen nach Art. 6 Abs. 7 und Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn
- 1.
der Antrag von einer Behörde gestellt wird und
- 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.