Art. 5 AGVwGO - (Zu § 9 Abs. 3, § 47 VwGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
34-1-I

(1) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.

(2) In diesem Fall entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Besetzung von fünf Richtern; ehrenamtliche Richter wirken nicht mit.