Art. 5 AGVwGO - (Zu § 9 Abs. 3, § 47 VwGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
34-1-I

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Über Satzungen nach Art. 91 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

  1. 1.
    der Antrag von einer Behörde gestellt wird und
  2. 2.
    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.