§ 16 SPolG - Dauer der Freiheitsentziehung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- 1.sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist,
- 2.wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
- 3.in jedem Fall spätestens 24 Stunden nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten.