§ 17 VwVG NRW - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- 3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,
- 4.
die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
- 5.
die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Hat einem der Erfordernisse in Absatz 2 unter Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 gelten nicht.