§ 15 APOGV - Örtliche Prüfungsleiter
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
Am Sitz des Oberlandesgerichts wird ein Örtlicher Prüfungsleiter und ein Stellvertreter bestellt. Zu Örtlichen Prüfungsleitern und deren Stellvertreter können Richter, Staatsanwälte oder Beamte der Laufbahngruppe 2 bestellt werden. Die Aufgaben bestimmen sich nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.