Versionsverlauf


§ 15 APOGV - Örtliche Prüfungsleiter

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

Am Sitz des Oberlandesgerichts wird ein Örtlicher Prüfungsleiter und ein Stellvertreter bestellt. Zu Örtlichen Prüfungsleitern und deren Stellvertreter können Richter, Staatsanwälte oder Beamte des gehobenen und höheren Dienstes bestellt werden. Die Aufgaben bestimmen sich nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.