§ 12 KWahlO - Eintragung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes sind die Wahlberechtigten unverzüglich nach ihrer Anmeldung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden.

(2) Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung von Wahlberechtigten, die sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, ist die Gemeinde, in der sie sich am Stichtag aufhalten oder aufgehalten haben. § 11 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes und § 16 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Verlegen Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Wahlgebiet oder wird ihre Wohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.

(4) In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes sind die Betroffenen im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde zu streichen. Sie sollen bei ihrer Anmeldung darauf entsprechend hingewiesen werden.

(5) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag und bis zu dem Tag des Endes der Einsichtsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,

  1. a)

    innerhalb der Gemeinde von einem Wahlbezirk in einen anderen verlegen oder

  2. b)

    innerhalb desselben Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen,

sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Stimmbezirks eingetragen werden und nur dort wählen können, und dass bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden (§ 20 Abs. 8).

(6) Wahlberechtigte, die nach der Einsichtsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innerhalb des Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen, sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie für die Kreiswahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde der neuen Wohnung oder Hauptwohnung aufgenommen werden und dort nur für die Kreiswahl wählen können, und dass in der Fortzugsgemeinde bereits abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden (§ 27 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).

(7) Wahlberechtigte Unionsbürger, die gemäß § 26 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung von der Meldepflicht befreit sind, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, der bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen ist. Sie sind hierüber spätestens am 35. Tag vor der Wahl in geeigneter Form vom Bürgermeister zu unterrichten.

(8) Der Antrag nach Absatz 7 Satz 1 muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der Unionsbürger durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung

  1. 1.
    über seine Staatsangehörigkeit,
  2. 2.
    über seine Anschrift in der Gemeinde,
  3. 3.
    dass er am Wahltag seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben wird.

Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend. Bedient sich der Wahlberechtigte einer Hilfsperson, so hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag entsprechend den Angaben des Wahlberechtigten ausgefüllt hat und dass die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Für den Antrag ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Der Bürgermeister ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.