§ 23 BKAG - Elektronische Aktenführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
- Amtliche Abkürzung
- BKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2190-3
(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.