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§ 26 ALVO M-V - Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Amtliche Abkürzung
ALVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11-6

In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.