§ 26 ALVO M-V - Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 8a Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bis zum 31. Oktober 2019 für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. November 2014 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes eingestellt worden sind, § 26 der Allgemeinen Laufbahnverordnung in der am 16. Oktober 2010 geltenden Fassung.