§ 27 ALVO M-V - Einstellung im ersten Beförderungsamt
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
(1) Eine Einstellung nach § 18 Satz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in dem nächsten Amt, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde, ist durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreicht werden können oder
- 2.
über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.
Die in § 18 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Ausnahmemöglichkeiten bleiben unberührt.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 liegen vor, wenn
- 1.
nach Erwerb der Laufbahnbefähigung eine frühere Einstellung möglich gewesen wäre und bei einem regelmäßigen Verlauf der Probezeit und unter Berücksichtigung der Beförderungssperrfrist nach § 31 Satz 1 das Beförderungsamt hätte erreicht werden können und
- 2.
die beruflichen Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen aus dem höheren Amt mindestens gleichwertig sind.